Unsere Satzung

         Jagd und Natur Herzogtum Lauenburg e. V.

Satzung

                        Beschlossen und genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 07.12.2022

Der Verein Jagd und Natur Herzogtum Lauenburg e.V. gibt sich diese Satzung.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen

                                   Jagd und Natur Herzogtum Lauenburg e. V.

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     Sitz und Erfüllungsort ist Müssen

     Der Verein wurde am 30.01.2023 unter dem Aktenzeichen VR 4663 HL in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von aktiv jagenden und die Natur liebenden Menschen, um die Aufgaben und Ziele des Vereins umzusetzen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes sowie die Förderung des Tierschutzes.

3. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung

  1.  der gesamten freilebenden Tier- und Pflanzenwelt
  2.  der Bestrebungen des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes
  3.  des Tierschutzes im Rahmen der allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit.
  4.  der Wild- und Jagdökologie, insbesondere unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse.
  5. von Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen.

2. Mitglied kann jeder Volljährige werden. Mit Zustimmung eines gesetzlichen

    Vertreters können auch Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben. Der Vorstand des

    Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Die Mitgliederdaten werden mittels EDV nach den gültigen Datenschutzrichtlinien erfasst und bearbeitet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

     2.1   die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

  • die Tätigkeit der Organe und der Gliederungen des Vereins zu unterstützen und die Ziele des

       Vereins zu fördern,

  • die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht abzuführen,

2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.5 alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Geschäftsführende Vorstand des Vereines das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen bestimmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

            1.   beim Tod des Mitgliedes,

2.   bei form- und fristgerechter Austrittserklärung bis 30.09. zum Ende des Kalenderjahres

  • durch Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz schriftlicher Mahnung. Hierüber entscheidet der Vorstand des Vereins.

§ 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann der Gesamtvorstand des Vereins Personen ernennen, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben und Bestreitung der Kosten erhebt der Verein einen Jahresbeitrag.

2    Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. die Generalversammlung.

§ 10 Der Vorstand und Aufgaben des Vorstands

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende, die unabhängig voneinander berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist die oder der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn die oder der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2.  Scheidet die oder der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, tritt die oder der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Generalversammlung an ihre oder seine Stelle. In dieser Generalversammlung ist für den Rest der Wahlperiode eine neue 1. Vorsitzende oder ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.

3.  Die oder der 1. Vorsitzende erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes obliegen.

§ 11 Gesamtvorstand

1.  Dem Gesamtvorstand gehören an:

die erste Vorsitzende oder Vorsitzender

die zweite Vorsitzende oder Vorsitzender,

die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,

die Schriftführerin oder der Schriftführer,

der Obmann oder die Obfrau für das Hunde- und Prüfungswesen

der Obmann oder die Obfrau für die Jagdhornbläser

der Obmann oder die Obfrau für das Schießwesen

2. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere

     2.1 die Überwachung der Geschäftsführung,

     2.2 die Überwachung der Kassenführung,

     2.3 die Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Generalversammlung,

     2.4 die Terminierung der Generalversammlung,

     2.5 die Erledigung sonstiger übertragener Aufgaben.

3. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstandes ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 12 Amtszeit und Wahl der Vorstände

1.  Die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

2. Scheidet eines der Mitglieder des Gesamtvorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt und bestellt der Gesamtvorstand eine kommissarische Ersatzfrau oder einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Generalversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

3. Zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und eine Vertreterin oder Vertreter werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertreter oder die Vertreterin rückt im Folgejahr zur Kassenprüferin oder zum Kassenprüfer auf und der 1. Kassenprüfer oder Kassenprüferin scheidet aus.

§ 13 Generalversammlung 

1. Die Generalversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2. Der Generalversammlung obliegt:

     2.1   die Genehmigung der Satzung und die Genehmigung von Satzungsänderungen,

     2.2   die Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder,

     2.3   die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer und deren Vertreterinnen und Vertreter,

     2.4   die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

     2.5   die Entgegennahme der Rechnungslegung und des Prüfungsberichtes,

     2.6   die Entlastung des Vorstandes,

     2.7   die Festsetzung des Jahresbeitrages.

3. Die Generalversammlung ist alljährlich durchzuführen. Sie ist von der oder dem 1. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung:

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.

8.  Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten.

§ 14 Schlußbestimmungen

Sofern diese Satzung Punkte nicht regelt, gelten die gesetzlichen Vorgaben des Vereinsrechts.

§ 15 Haftungsbeschränkung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen oder in der Vergangenheit entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein

nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss einer eigens für den Zweck der Auflösung einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienen erforderlich.
  1.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.  

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.12.2022. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck in Kraft.